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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Mitmach GmbH

Der zwischen der Mitmach GmbH und dem jeweiligen Veranstalter geschlossene Vertrag ist ein Mietvertrag, für den folgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten: 

  1. Vermietet sind die in dem angenommenen Hauptangebot festgelegten Räume, Möbel und technischen Geräte. Soweit vereinbart wird, können weitere Gegenstände wie Geschirr oder sonstiges gemietet werden.
  2. Der Stromverbrauch, der Internet Anschluss und die Raumnutzung sind in dem im Vertrag angegebenen Umfang in dem Mietpreis enthalten.
  3. Der Veranstalter hat sich die Räume und sonstigen Mietgegenstände vor Vertragsunterzeichnung angesehen und für gut befunden. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die angemieteten Räume und Gegenstände für den Mietzweck geeignet sind. Grundsätzlich haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit.
  4. Der Veranstalter hat die Räume und überlassenen Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln. Vor der Veranstaltung wird ein Übernahmeprotokoll mit Fotos erstellt und von den Vertragsparteien unterzeichnet. Die Räume und die Gegenstände sind so zurückzugeben, wie sie übergeben wurden.
  5. Der Mietpreis ist spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung zu bezahlen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung, kann der Vermieter ohne weitere Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten.
  6. Der Vermieter kann von dem Veranstalter bis 7 Tage vor der Veranstaltung eine Kaution verlangen, die zu erwartende oder festgestellte Risiken abdeckt. Dies gilt insbesondere bei einer hohen Zahl der zu erwartenden Teilnehmer oder bei der Art der Veranstaltung mit besonderen Risiken.
  7. Die Unter- / oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Gegenstände bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  8. Stellt sich heraus, dass bei dem Umfang und dem Inhalt der Veranstaltung fehlerhafte Tatsachen angegeben wurden oder besteht begründeter Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Vermieter in der Öffentlichkeit gefährden kann, kann die Vermieterin ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten. Soweit dies auf schuldhaftes Verhalten des Veranstalters zurückzuführen ist, bleibt der der Mietanspruch der Vermieterin davon unberührt.
  9. Soweit sich die in dem Vertrag festgelegte Teilnehmerzahl um 5 % erhöht, ist die Vermieterin berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Mietpreises zu verlangen. Bei einer Reduzierung der vom Veranstalter angegebenen Teilnehmerzahl bleibt der vereinbarte Mietpreis erhalten.
  10. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht bringen, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird. Technische Geräte und sonstige Gegenstände dürfen zur Veranstaltung nur mitgebracht werden, wenn dies schriftlich in dem Vertrag festgehalten worden ist. Der Veranstalter haftet für Störungen oder Beschädigungen, die durch die Nutzung der mitgebrachten Gegenstände an den Anlagen des Vermieters entstehen. Der Veranstalter hat gegebenenfalls die notwendige behördliche Erlaubnis für seine Veranstaltung rechtzeitig auf eigene Kosten zu besorgen. Der Veranstalter haftet dafür, soweit die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Auflagen und Genehmigung nicht eingehalten worden sind. Soweit aus der eigenen Musikdarbietung, Filmvorführung oder Streaming Diensten Gebühren entstehen, sind diese von dem Veranstalter zu tragen. Der Veranstalter haftet auch für die rechtzeitige und formgerechte Anmeldung der Gebühren. Mitgebrachte Unterlagen oder Dekorationen sind bei Beendigung der Veranstaltung vollständig zu entfernen. Die Verwendung entsprechender, eingebrachter Gegenstände darf nicht zur Beschädigung der Räume oder Einrichtung des Vermieters führen. Der Veranstalter haftet für entsprechende Beschädigungen.